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Wirtschaftlicher Zweck

Die Organisationsform des Vereins darf ausdrücklich nicht primär für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt. Ein Verein darf nicht hauptsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sondern er muss einen ideellen Zweck verfolgen. Um diesen ideellen Zweck zu erreichen, ist jedoch wirtschaftliches Handeln zulässig. Organisationsformen des Obligationenrechts (OR) für einen wirtschaftlichen Zweck sind die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft sowie die Aktiengesellschaft. All diese Organisationsformen sind vom Gesetz her besser für einen wirtschaftlichen, auf Gelderwerb und Gewinnerzielung ausgerichteten Zweck geeignet.
Frage

Wann ist es angebracht, für ein Projekt die Rechtsform eines profitorientierten Vereins zu wählen anstelle einer GmbH oder einer AG?

Antwort

Nach Schweizer Recht(Art. 60 ff. ZGB) dürfen Vereine keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Der Verein dient der Verfolgung ideeller, nichtwirtschaftlicher Zwecke und darf seinen Mitgliedern keine wirtschaftlichen Vorteile verschaffen.

Ein wirtschaftlicher Zweck liegt dann vor, wenn den Mitgliedern durch die Vereinstätigkeit ein wirtschaftlicher, geldwerter Vorteil verschafft werden soll, z.B. durch das Zahlen von Löhnen oder die Ausschüttung eines Gewinns. Entscheidend dafür sind nicht die Statuten und sonstigen Vereinsregelungen, sondern die tatsächliche Vereinstätigkeit. Im Bezug auf seine Mittel zur Erfüllung eines ideellen Zwecks darf ein Verein jedoch durchaus wirtschaftlich tätig sein. Er darf Personen anstellen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ist letzteres der Fall, muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen. Ansonsten ist die Eintragung freiwillig.

Vereine, die schon im Gründungsstadium einen unerlaubten wirtschaftlichen Zweck anstreben, können nicht rechtsgültig gegründet werden. Vereinen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen unerlaubten Zweck verfolgen oder eine unerlaubte Zweckmischung betreiben, droht die Auflösung oder in einem Haftungsfall die Aberkennung der Rechtsform als Verein.

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